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Montag, 14. Oktober 2024

Blockierter Weg / Nachbar musste ihn zähneknirschend frei machen

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Berlin (ots) –

Wenn ein Eigentümer von seinem Grundstück aus den öffentlichen Straßenraum ausschließlich über das Grundstück eines Nachbarn erreichen kann, muss dieser ihm ein sogenanntes Notwegerecht zugestehen. Das darf dann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nicht durch Hindernisse konterkariert werden.

(Landgericht Lübeck, Aktenzeichen 3 O 309/22)

Der Fall: Ein Nachbar wollte offenkundig vom Notwegerecht nichts wissen. Jedenfalls versperrte er den in Frage kommenden Wirtschaftsweg mit einer Barriere aus Pflanzsteinen und verhinderte damit eine Nutzung. Der Kläger nutze sein Grundstück, um dort Alkohol zu konsumieren. Wenn er mal einen Rasenmäher oder eine Schubkarre transportieren wolle, dann könne er diese auch über die Pflanzsteine heben. Zudem sei er selbst schuld, weil er schon durch den Erwerb erkennbar ein „Inselgrundstück“ zu seinem Eigentum gemacht habe.

Das Urteil: Die Richter forderten den Nachbarn dazu auf, die von ihm errichtete Barriere zu beseitigen. Der Kläger habe anders keine Chance, auf öffentlichen Grund zu gelangen. Deswegen sei ihm ein Notwegerecht zuzugestehen.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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