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Dienstag, 8. Oktober 2024

Kostenpauschale / Neben den Vorerben können sie auch Nacherben beanspruchen

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Berlin (ots) –

Sowohl Vor- als auch Nacherben können in getrennten Erbfällen die Erbfallkostenpauschale geltend machen. Das hat nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste zuständige Gerichtsinstanz entschieden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 3/20)

Der Fall: Die Konstellation, dass Ehepartner sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und dann nach dem Tod des zweiten Partners Kinder oder andere Verwandte als Nacherben, kommt im Alltag relativ häufig vor. Im konkreten Fall war es eine Nichte, die auf diese Weise profitieren sollte. Als sie an der Reihe war, machte sie beim Fiskus eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro geltend, die ihr verweigert wurde.

Das Urteil: Die Richter des BFH legten in ihrer Entscheidung Wert darauf, dass es sich jeweils um getrennte Erbfälle gehandelt habe. Deswegen könne auch zweimal diese steuerliche Regelung beansprucht werden – vom Vor- und vom Nacherben. Angefallene Kosten müssten nicht nachgewiesen werden, denn es handle sich schließlich um eine Pauschale.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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