Berlin (ots) –
Mitglieder von Eigentümergemeinschaften haben in der Regel einen Anspruch auf den Einbau behindertengerechter Vorrichtungen auf den Gemeinschaftsflächen. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Betroffenheit des Antragstellers an. Das wurde nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in zwei Grundsatzurteilen festgestellt.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 244/22; V ZR 33/23)
Der Fall: Eigentümer im Hinterhaus eines Jugendstil-Gebäudes wollten auf eigene Kosten einen Außenaufzug anbauen lassen, da das vorhandene Treppenhaus keinen behindertengerechten Zugang gewährte. Ein anderer Eigentümer, der im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses wohnte, plante hingegen, mit einer Rampe, dem Einbau einer Türe und einer Aufschüttung, einen behindertengerechten Zugang zu seiner Gartenparzelle zu ermöglichen. In beiden Fällen musste in letzter Instanz der Bundesgerichtshof eine abschließende Entscheidung treffen.
Das Urteil: So lange keine grundlegende Umgestaltung angestrebt werde, die eine unbillige Benachteiligung der anderen Eigentümer darstelle, sollten Umbaumaßnahmen zu Gunsten körperlich eingeschränkter Menschen erleichtert werden. Das stellte der BGH mit Blick auf die Gesetzeslage fest. In beiden vorgetragenen Fällen lägen keine atypischen Veränderungen am jeweiligen Gemeinschaftseigentum vor, weswegen die Genehmigung zu erteilen sei.
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