Berlin (ots) –
Ein Berliner Bezirksamt verlegte die Sperrzeit für den Schankvorgarten einer Gaststätte auf 22 Uhr vor, nachdem sich ein Nachbar wegen Lärmbelästigungen beschwert hatte. Tatsächlich waren die relevanten Werte für die Geräusch-Immissionen überschritten worden. Der Betreiber des Restaurants kritisierte an der behördlichen Entscheidung unter anderem die Tatsache, dass sich lediglich ein Anwohner beschwert habe. Das rechtfertige noch nicht unbedingt ein Einschreiten des Amtes. Das Verwaltungsgericht akzeptierte dieses Argument nicht. Auch ein einziger Nachbar, der sich gestört fühle, könne ausreichend sein – es sei denn, es gebe Hinweise auf eine missbräuchliche Beschwerde durch diese Person.
(Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen 4 K 560/22)
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